Was bedeutet die Differenzbesteuerung im Onlinehandel?

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Bei dem Verkauf von Waren fällt Umsatzsteuer an. Dies gilt bei dem Verkauf in einem Ladenlokal
ebenso wie bei jedem Onlinegeschäft. Mit dem § 25a UStG (Umsatzsteuergesetz) hat der deutsche Gesetzgeber dem Wiederverkäufer einer Ware die Möglichkeit gegeben, die Differenzbesteuerung anzuwenden. Diese weicht von der Regelbesteuerung ab, weil nur die Differenz zwischen dem gezahlten Einkaufspreis und dem Preis, der für den Wiederverkauf erzielt wurde, der Umsatzsteuer unterworfen wird. Hiermit soll verhindert werden, dass bestimmte Waren mehrfach besteuert werden.

Was verbirgt sich hinter der Differenzbesteuerung?

Grundsätzlich gilt auch im Onlinehandel die Regelbesteuerung. Dies bedeutet, dass der Verkäufer
einer Ware auf den Nettowarenwert die Umsatzsteuer von 7 % oder 19 % in der Rechnung ausweist. Die Umsatzsteuer wird von dem Käufer bezahlt. Der Onlineverkäufer ist dafür zuständig, dass die Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt wird. Dies geschieht im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung.

Mit dem § 25a UStG ist im Umsatzsteuerrecht eine Vorschrift verankert, die von der
Regelbesteuerung abweicht. Hiernach muss der Käufer einer gebrauchten Sache nicht die
Umsatzsteuer auf den vollen Nettowarenwert bezahlen. Ihm wird nur der Betrag als Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, der auf die Differenz zwischen dem Einkaufspreis und dem Nettoverkaufspreis entfällt.

Was ist bei Anwendung der Differenzbesteuerung zu beachten?

Wer die Differenzbesteuerung im E-Commerce anwendet, muss die folgenden Punkte beachten:

  • Von der Regelbesteuerung kann nach § 25a UStG nur abgewichen werden, wenn es sich um
    gebrauchte und bewegliche Sachen handelt. Dies bedeutet nicht zwingend, dass es sich um
    eine absolut neue Sache handeln muss. Es reicht, wenn der Gebrauchsgegenstand an Wert
    verloren hat.
  • Die Gegenstände wurden von einer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Person
    erworben. Dies sind neben allen Privatpersonen auch Kleinunternehmer, die die
    Umsatzsteuer in ihren Rechnungen nicht ausweisen.
  • Die Ware muss aus dem Inland oder einem anderen Land der Europäischen Union stammen.
  • Bei der Differenzbesteuerung muss zwingend der Regelsteuersatz von 19 % angewendet
    werden. Dies gilt auch bei dem Verkauf von Büchern oder Kunstgegenständen. Bei der
    Regelbesteuerung werden hier jeweils 7 % Umsatzsteuer aufgeschlagen.
  • Bei der Auszeichnung der Preise muss der Vermerk „inklusive Mehrwertsteuer“ enthalten
    sein. Überdies weist der Onlinehändler seine Kunden mit einer entsprechenden Angabe in
    der Rechnung auf die Differenzbeteuerung hin.
  • Bei Anwendung der Differenzbesteuerung muss eine gesonderte Buchhaltung eingerichtet
    werden.

Unbedeutend für die Differenzbesteuerung ist es dagegen, wie lange der Onlinehändler schon in
seinem Business tätig ist. Wer eine Existenz im E-Commerce gegründet hat, kann sich ab dem ersten Verkauf auf die Vorschrift des § 25a UStG stützen.

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Welche Auswirkungen ergeben sich durch die Differenzbesteuerung für den Käufer?

Wendet ein Händler im E-Commerce gegenüber seinen Kunden die Differenzbesteuerung an, zeigen sich die Auswirkungen auch bei dem Käufer. Dieser zahlt einen geringeren Umsatzsteuerbetrag, weil die Steuer nur auf die Differenz zwischen dem Einkaufspreis und dem Wiederverkaufspreis fällig wird.

Wann kann die Differenzbesteuerung angewendet werden?

Grundsätzlich kommt die Anwendung der Differenzbesteuerung für einen Händler im E-Commerce in Betracht, wenn es sich um einen beweglichen Gebrauchsgegenstand handelt. Zu diesen beweglichen Gebrauchsgegenständen gehören Gebrauchtwagen, gebrauchte Bücher, gebrauchte Fahrräder, Kunstgegenstände oder Antiquitäten.

Die zweite Voraussetzung, die für ein differenzbesteuertes Angebot erfüllt werden muss, bezieht sich auf den Käufer. Für den Onlinehändler ergibt sich ein Vorteil, wenn er nur mit den Abnehmern die Differenzbesteuerung vereinbart, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Hierzu gehören
neben den Privatpersonen auch die Unternehmer, die umsatzsteuerlich unter die Kleinunternehmerregelung fallen.

Verkauft der Onlinehändler den Gegenstand an einen anderen Unternehmer, kann dieser die in
Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen. Dies setzt den Verzicht auf die
Differenzbesteuerung voraus.

Beispiel zur Differenzbesteuerung

Ein Fahrradhersteller verkauft über seine Homepage ein neues Fahrrad mit dem Nettowarenwert von 200 Euro. Hierauf schlägt er die zurzeit geltende Umsatzsteuer von 19 % auf. Inklusive der
Umsatzsteuer muss der Käufer 238 Euro bezahlen. Der Abnehmer ist ein Unternehmer, der zum
Vorsteuerabzug berechtigt ist. Er kann den Betrag von 38 Euro als Vorsteuer geltend machen.
Ein Wiederverkäufer verkauft ein gebrauchtes Fahrrad mit einem Nettowarenwert von 200 Euro über seine Online-Plattform an eine Privatperson. Er hat es von einem privaten Verkäufer für 150 Euro erworben.

Weil der Händler die Differenzbesteuerung anwendet, ermittelt sich die fällige
Umsatzsteuer aus dem Differenzbetrag zwischen dem Einkaufspreis (150 Euro) und dem
Wiederverkaufspreis (200 Euro). Die Umsatzsteuer beträgt nach der Differenzbesteuerung 9,50 Euro (19 % auf 50 Euro). Insgesamt muss ein Käufer für dieses Fahrrad 209,50 Euro zahlen.
Hätte der Verkäufer nicht die Differenzbesteuerung angewendet, hätte der Käufer ebenfalls 38 Euro
Umsatzsteuer zahlen müssen. Von dem Vorsteuerabzug kann dieser aber nicht profitieren.
Für den Onlinehändler ergibt sich der Vorteil daraus, dass er die Waren billiger anbieten kann als bei der Regelbesteuerung.

Wann kann die Differenzbesteuerung nicht angewendet werden?

Bietet ein Onlinehändler Edelsteine oder Edelmetalle, kann er die Differenzbesteuerung nicht
anwenden. Zu den Edelsteinen zählen Rubine, Smaragde und Diamanten. Die Edelmetalle, die gemäß § 25a Absatz 1 Nr. 3 UStG nicht mit Anwendung der Differenzbesteuerung verkauft werden können, sind neben Gold, Silber und Platin auch Iridium und Palladium.

Werden Edelsteine und Edelmetalle verwendet, um daraus andere Gegenstände herzustellen, findet § 25a Absatz 1 Nr. 3 UStG keine Anwendung. Dies bedeutet, dass jeder Juwelier und jeder
Schmuckhändler die Differenzbesteuerung anwenden kann.

In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass die Differenzbesteuerung nicht angewendet werden kann, wenn einer der drei folgenden Sachverhalte zutrifft:

  • Der Onlinehändler bezieht den Schmuck von einem anderen Unternehmer, der zum
    Vorsteuerabzug berechtigt ist.
  • Die Waren stammen aus dem nicht europäischen Ausland
  • Der Schmuck wurde selbst angefertigt und von dem Verkäufer angeboten.

 

Hinweis: Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. 

Wer schreibt hier? onlinelupe

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